Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Gesamtplan enthält
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 13 umnummeriert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1885)
BGBl. 2010 I S. 1885
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