Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 11 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. I Nr. 361)
BGBl. 2024 I Nr. 361
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22.12.1997 Ausfertigung
§ 11 aufgehoben und geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3251)
BGBl. 1997 I S. 3251
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.