Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1.
zu erwartenden Einnahmen,
2.
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
3.
voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
§ 10a § 12