Gesetze / Bundeshaushaltsordnung

BHO

§ 105 Grundsatz

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/105#abs-1 (1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

2.
die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/105#abs-2 (2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.

§ 104 § 106