Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 105 Grundsatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 28.04.2004 – 8 A 3924/03Zitiert von 1
- BSG, 24.04.2002 – B 7 A 1/01 RZitiert von 6
- OVG NRW, 06.06.2019 – 16 A 3122/18
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 K 2486/18Zitiert von 1
- VG Köln, 07.06.2018 – 4 L 711/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/105#abs-1 (1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/105#abs-2 (2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Bundes besteht.