Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/104#abs-1 (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/104#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die vom Bund verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/104#abs-3 (3) Steht dem Bund vom Gewinn eines Unternehmens, an dem er nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Bundesrechnungshof den Abschluß und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen des Bundes nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 104 BHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53.09Zitiert von 21
- BVerwG, 23.02.2011 – 8 C 53/09 · Prüfungsrecht des BundesrechnungshofsZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.