Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 68 Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-1 (1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-2 (2) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-3 (3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen
1. Informations- und Kommunikationstechnologie,
2. Technikwissenschaft und
3. Wirtschaftswissenschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-4 (4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4.