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BGySO

§ 68 Duale Berufsausbildung und Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-1 (1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-2 (2) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-3 (3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen

1. Informations- und Kommunikationstechnologie,

2. Technikwissenschaft und

3. Wirtschaftswissenschaft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/68#abs-4 (4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4.

§ 67 § 69