Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 2 Aufbau und Bildungsziel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/2#abs-1 (1) Das Berufliche Gymnasium umfasst die gymnasiale Oberstufe. Diese gliedert sich, beginnend mit der Klassenstufe 11, in eine einjährige Einführungsphase und in eine zweijährige Qualifikationsphase. Die Qualifikationsphase umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/2#abs-2 (2) Das Fächerangebot enthält allgemeinbildende und berufsbezogene Unterrichtsfächer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/2#abs-3 (3) In Klassenstufe 11 legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest, ob die Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der Stundentafel Praktika in geeigneten Einrichtungen absolvieren können oder im Klassenverband an einem Projekt der Schule teilnehmen. Einrichtungen sind in der Regel als Praktikumsort geeignet, wenn das Praktikum einen inhaltlichen Bezug zum fachrichtungsbezogenen Fach aufweist. Über die Eignung der Einrichtung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/2#abs-4 (4) Das Berufliche Gymnasium endet mit der Abiturprüfung und der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife.

§ 1 § 3