Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 69 Struktur und Dauer der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/69#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert abweichend von § 10 in der Regel vier Schuljahre. An die Klassenstufe 11 schließen sich die Jahrgangsstufen 12 und 13 im Umfang von insgesamt drei Schuljahren an. Die Ausbildung gliedert sich in einen schulischen und in einen betrieblichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/69#abs-2 (2) Die Kurshalbjahre 12/I bis 13/I enden in der Regel nach 18 Unterrichtswochen. Das Kurshalbjahr 13/II umfasst mindestens 15 Unterrichtswochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/69#abs-3 (3) Der Unterricht erfolgt nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde für die jeweilige Fachrichtung erlassenen Stundentafeln und einem mit der für den anerkannten Beruf zuständigen Stelle abgestimmten Ausbildungsplan. Für die allgemeinbildenden Fächer gelten die Lehrpläne des Beruflichen Gymnasiums und für die berufsbezogenen Fächer die lernfeldstrukturierten Lehrpläne für den jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Anlage 4.