Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien
BGySO§ 67 Abschlusszeugnis im doppelqualifizierenden Bildungsgang
Stand: 26.08.2026
§ 65 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. Zusätzlich werden die in den Lernfeldern des berufsbezogenen Unterrichts erteilten Noten nachrichtlich auf dem Zeugnis über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ausgewiesen.