(1) Die Vorschriften von Teil 1 und Teil 2 mit Ausnahme von Abschnitt 5 finden Anwendung, sofern in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.
(2) Im doppelqualifizierenden Bildungsgang wird neben der schulischen Ausbildung am Beruflichen Gymnasium auf der Grundlage eines Berufsausbildungsvertrages in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet. § 2 Absatz 4 bleibt unberührt.
(3) Doppelqualifizierende Bildungsgänge können eingerichtet werden in den Fachrichtungen
1. Informations- und Kommunikationstechnologie,
2. Technikwissenschaft und
3. Wirtschaftswissenschaft.
(4) Die diesen Fachrichtungen jeweils zugewiesenen Ausbildungsberufe richten sich nach Anlage 4.