Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufliche Gymnasien

BGySO

§ 59 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/59#abs-1 (1) Wer die allgemeine Hochschulreife erwerben will, ohne Schülerin oder Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Gymnasiums gewesen zu sein, kann die Abiturprüfung am Beruflichen Gymnasium außerordentlich als Schulfremde oder Schulfremder ablegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/59#abs-2 (2) Für die Abiturprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) gelten § 27 Absatz 1 und 3, § 35 sowie Teil 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52. § 48 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Prüfungsfächer P1 bis P5 die Prüfungsfächer gemäß § 61 Absatz 2 und 3 treten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/59#abs-3 (3) Die Schulfremdenprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie kann nicht früher abgelegt werden, als dies bei Besuch eines öffentlichen Beruflichen Gymnasiums möglich wäre.

§ 58 § 60