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BGySO

§ 58 Kurswahl bei der Wiederholung und Leistungsfeststellung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/58#abs-1 (1) Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 wählen die Schülerinnen und Schüler das erste Leistungskursfach und die Grundkurse neu. Wird das Kurshalbjahr 12/II wiederholt, sind nur die Grundkurse neu zu wählen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass die neu zu wählenden Kurse der bisherigen Kurswahl entsprechen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/58#abs-2 (2) Es werden nur die im Rahmen der Wiederholung erzielten Kurshalbjahresergebnisse für die Gesamtqualifikation berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/58#abs-3 (3) Können Kurse, die für die Zulassung zur Abiturprüfung erforderlich sind, nicht belegt werden, hat sich die Schülerin oder der Schüler in diesem Kurs ohne den Besuch von Unterrichtsveranstaltungen am Ende des Kurshalbjahres einer Leistungsfeststellung zu unterziehen. Die Leistungsfeststellung umfasst den Unterrichtsstoff eines Kurshalbjahres und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil kann in Abhängigkeit vom jeweiligen Kursfach auch praktische Aufgabenanteile enthalten. Die Bearbeitungsdauer für den schriftlichen Teil beträgt bei einem Grundkursfach 90 Minuten und bei einem Leistungskursfach 120 Minuten. Der mündliche Teil dauert jeweils 20 Minuten, nachdem sich die Schülerin oder der Schüler hierauf unter Aufsicht 15 Minuten vorbereiten konnte. Die in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen dürfen während des mündlichen Teils verwendet werden. Der mündliche Teil darf in der Aufgabenstellung keine Inhalte umfassen, die bereits Gegenstand des schriftlichen Teils waren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/58#abs-4 (4) Die Leistungsfeststellung erfolgt im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Dabei wird der schriftliche Teil von einer Lehrkraft, die den Schüler während der Vorbereitung fachlich betreut und angeleitet hat, korrigiert und bewertet. Der mündliche Teil wird von der betreuenden Lehrkraft und einer weiteren Fachlehrkraft durchgeführt und bewertet. Das Ergebnis der Leistungsfeststellung ist das arithmetische Mittel aus der Punktzahl für den schriftlichen und den mündlichen Teil, wobei die Punktzahl für den schriftlichen Teil doppelt gewichtet wird. Können sich die beiden Fachlehrkräfte nicht auf eine Punktzahl für den mündlichen Teil einigen, wird das arithmetische Mittel aus den von ihnen vorgeschlagenen Punktzahlen gebildet. Ab der Ziffer 5 als erster Nachkommastelle dieses Mittels wird aufgerundet, wenn die Punktzahl für den schriftlichen Teil höher ist als das arithmetische Mittel nach Satz 5. Die Gesamtnote der Leistungsfeststellung wird als Kurshalbjahresergebnis übernommen.

§ 57 § 59