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BGySO

§ 36 Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/36#abs-1 (1) Das Unterrichtsangebot gliedert sich in den Pflichtbereich und den Wahlbereich. In den Fächern des Pflichtbereichs wird in Leistungs- und Grundkursen, in den Fächern des Wahlbereichs ausschließlich in Grundkursen unterrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/36#abs-2 (2) Die Fächer des Pflichtbereichs, aus denen die gemäß den §§ 38 und 39 zu belegenden Kurse zu wählen sind, werden in drei Aufgabenfelder unterteilt:

1. sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld I) mit den Fächern Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Literatur und Musik,

2. gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld II) mit den Fächern Geschichte/Gemeinschaftskunde, Gesundheit und Soziales, Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen sowie Wirtschaftslehre/Recht und

3. mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld (Aufgabenfeld III) mit den Fächern Agrartechnik mit Biologie, Biologie, Biotechnik, Chemie, Ernährungslehre mit Chemie, Informatik, Informatiksysteme, Mathematik, Physik und Technik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/36#abs-3 (3) Die Fächer Sport, Evangelische Religion, Katholische Religion und Ethik sind als Fächer des Pflichtbereichs keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGySO/36#abs-4 (4) Das Unterrichtsangebot im Wahlbereich umfasst für alle Fachrichtungen Grundkurse nach Maßgabe der jeweils geltenden Stundentafel.

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