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# § 12 BGebG — Auslagen

Bundesgebührengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

- 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,

- 2. Leistungen anderer Behörden und Dritter,

- 3. Dienstreisen und Dienstgänge,

- 4. Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und

- 5. Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.

Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

- 1. bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,

- 2. auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,

- 3. Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und

- 4. Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 12 BGebG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/12

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