Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

BGVPLTErG

§ 4 Dienstrechtliche Vorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

§ 3 § 5