Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BGVPLTErG§ 4 Dienstrechtliche Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hat Dienstherrnfähigkeit. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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