Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BGVPLTErG§ 4 Dienstrechtliche Vorschriften
Stand: 01.01.2023
Bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können die Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung im selben Umfang überschritten werden, wie dies bei der Unfallkasse Post und Telekom nach § 149 Absatz 1 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung zulässig war.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 57 Abs. 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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