Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BGVPLTErG§ 3 Sitz und Satzung
Stand: 18.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/3#abs-1 (1) Der Sitz der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird durch die Satzung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/3#abs-2 (2) Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 57 Abs. 22 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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