Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation
BGVPLTErG§ 2 Eingliederung der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/2#abs-1 (1) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden zum 1. Januar 2016 in die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eingegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/2#abs-2 (2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Unfallkasse Post und Telekom und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft gehen als Ganzes auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGVPLTErG/2#abs-3 (3) Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden aufgelöst.