§ 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dies vorsehen oder das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2507)
BGBl. 2009 I S. 2507
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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