§ 65 Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/65#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/65#abs-2 (2) Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) dies vorsehen oder das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 65 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- BVerwG, 28.05.2014 – 6 C 4/13Keine Zuständigkeit der Bundespolizei auf dem Bahnhofsvorplatz von TrierZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 886/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 01.09.2022 – 3 K 863/17Zitiert von 1
- VG Schleswig, 20.02.2019 – 11 A 386/18Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2507)
BGBl. 2009 I S. 2507
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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