§ 63 Vollzugsdienst, Hilfspolizeibeamte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tätigkeiten des Vollzugsdienstes in der Bundespolizei sind in der Regel Polizeivollzugsbeamten zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundespolizei kann geeignete Personen zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
zu Hilfspolizeibeamten bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Hilfspolizeibeamten haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben die Befugnisse von Beamten der Bundespolizei. Sie sind jedoch nicht befugt, unmittelbaren Zwang nach den §§ 9 bis 14 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt die für die Aufsicht über die Hilfspolizeibeamten und ihre Bestellung zuständigen Bundespolizeibehörden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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