§ 61 Grenzübergangsstellen, Grenzerlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Zulassung und Schließung von Grenzübergangsstellen. Es gibt diese Entscheidungen im Bundesanzeiger bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundespolizei setzt im Benehmen mit dem Hauptzollamt die Verkehrsstunden für die einzelnen Grenzübergangsstellen entsprechend dem Verkehrsbedürfnis fest und machen sie durch Aushang an der Grenzübergangsstelle bekannt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/61?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundespolizei kann Personen oder Personengruppen die Erlaubnis erteilen, die Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen, außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden oder mit anderen als den zugelassenen Verkehrsarten zu überschreiten, wenn ein besonderes Bedürfnis dafür besteht und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Grenzerlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und auch nachträglich mit Auflagen versehen und befristet werden; sie kann jederzeit widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/61?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt, kann in der Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß Behörden oder Dienststellen der Polizei des Landes anstelle der Bundespolizei nach den Absätzen 2 und 3 tätig werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/61?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Soweit der Zollverwaltung Aufgaben nach § 2 durch Rechtsverordnung nach § 68 Satz 1 zur Ausübung übertragen sind, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, daß Behörden der Zollverwaltung anstelle der Bundespolizei nach Absatz 3 tätig werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2897)
BGBl. 2007 I S. 2897
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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