§ 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
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- BVerwG, 09.03.2017 – 4 B 8/17Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Begründung und DarlegungZitiert von 17
- BVerwG, 24.01.2007 – 3 A 2.05Zitiert von 96
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