§ 50 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 417)
BGBl. 2017 I S. 417
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.