§ 49 Verwertung, Vernichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/49#abs-1 (1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/49#abs-2 (2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/49#abs-3 (3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/49#abs-4 (4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
Absatz 2 gilt entsprechend.