Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 38 Platzverweisung

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

§ 37 § 39