Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAnlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1)Muster für den Sicherungsschein
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2420)
| (gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer) |
| Sicherungsschein für Pauschalreisen |
| gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| für .......... |
| (einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) |
| (gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) |
| Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz gegenüber dem unten angegebenen Kundengeldabsicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch im Sinne des § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. |
| Die Haftung des Kundengeldabsicherers ist begrenzt. Er haftet für alle durch ihn in einem Geschäftsjahr insgesamt zu erstattenden Beträge nur bis zu einem Betrag von 110 Mio. Euro. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringert sich der Erstattungsbetrag in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. |
| Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle). |
| (einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Kundengeldabsicherers) |
| Kundengeldabsicherer |
Gestaltungshinweise:
Änderungsverlauf
-
25.06.2021 Ausfertigung
Anlage 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2021 I S. 2114
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.