Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGAnlage 18 (zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den Sicherungsschein
Stand: 29.11.2022
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2121;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer) |
| Sicherungsschein für Pauschalreisen |
| gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
| für .................................................. |
| (einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) |
| (gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) |
| Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. |
| Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum Höchstbetrag steht. |
| Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der anzusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle). |
| (einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers) |
| Absicherer |
Gestaltungshinweise:
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
Anlage 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2021 I S. 2114
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.