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Artikel 3 · BT-Drs. 19/28172 · S. 45

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1
In Artikel 229 EGBGB-E wird eine Übergangsvorschrift geschaffen. Sie stellt klar, dass die neu eingeführten oder
geänderten Vorschriften erst auf Verträge über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anwendbar sind,
die abgeschlossen werden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 651r Absatz 3 Satz 1 BGB-E in Kraft getreten
ist. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Reiseanbieter den mit dem Wegfall der Möglichkeit der Haftungs-
begrenzung auf 110 Millionen Euro erforderlich werdenden umfangreicheren Versicherungsschutz auch tatsäch-
lich erhalten können. Dies wird insbesondere für die größeren Reiseanbieter erst mit dem Beginn der Absicherung
durch den Reisesicherungsfonds möglich sein, deshalb ist insoweit ein Gleichlauf erforderlich.
In Absatz 2 regelt die Überleitungsvorschrift, dass auf die gesetzliche Regelung über die Reisegutscheine im Zu-
sammenhang mit der COVID-19-Pandemie die gesetzlichen Regelungen über die Insolvenzsicherung in ihrer
bisherigen Form weiter anwendbar bleiben. Die Reisegutscheine unterliegen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 1
EGBGB der bestehenden Insolvenzsicherung. Für eine Überführung der Gutscheine in das neue System der In-
solvenzsicherung besteht kein Anlass, weil die Reisen, die den ausgegebenen Gutscheinen zugrunde lagen, nach
Maßgabe des derzeit geltenden Rechts gebucht worden sind.

Zu Nummer 2 bis 10
Die Neufassung der Regelung in Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a stellt klar, dass der Reisever-
anstalter in der Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf die in § 651i BGB enthaltenen Rechte des Reisenden
hinweisen muss. Dies dient der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie.
Die weiteren Ä

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.337 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/28172, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.225–160.562 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91142effa1c5dc2b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP