Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 46 Wesentlich engere Verbindung
Stand: 10.06.2019
Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Artikeln 43 und 45 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden.