Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 45 Transportmittel
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-1 (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-2 (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 45 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 02.12.2025 – 6 U 103/23
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 – 6 U 48/24
- OLG Bremen, 12.05.2021 – 1 U 22/20Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
26.07.2023 Ausfertigung
Art. 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 205)
BGBl. 2023 I Nr. 205
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.