Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 45 Transportmittel
Stand: 03.08.2023
Wird zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 02.12.2025 – 6 U 103/23
- OLG Brandenburg, 04.02.2025 – 6 U 48/24
- OLG Bremen, 12.05.2021 – 1 U 22/20Zitiert von 5
3 Entscheidungen zu Art 45 BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-1 (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist
1.
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
2.
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
3.
bei Schienenfahrzeugen
a)
der Staat der Zulassung,
b)
mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
c)
bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-2 (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.