Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 45 Transportmittel

Stand: 03.08.2023

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-1 (1) Rechte an Luft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen unterliegen dem Recht des Herkunftsstaats. Das ist

1.
bei Luftfahrzeugen der Staat ihrer Staatszugehörigkeit,
2.
bei Wasserfahrzeugen der Staat der Registereintragung, sonst des Heimathafens oder des Heimatorts,
3.
bei Schienenfahrzeugen
a)
der Staat der Zulassung,
b)
mangels Zulassung der Staat der Registrierung oder
c)
bei Registrierung in einem supranationalen Register der Staat, dem das Schienenfahrzeug in diesem Register zugeordnet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/45#abs-2 (2) Die Entstehung gesetzlicher Sicherungsrechte an diesen Fahrzeugen unterliegt dem Recht, das auf die zu sichernde Forderung anzuwenden ist. Für die Rangfolge mehrerer Sicherungsrechte gilt Artikel 43 Abs. 1.

Art 44 Art 46