Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 229 § 31 Überleitungsvorschrift zur Änderung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 30. Juni 2013 geltenden Fassung über die Verjährung sind auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden.

Art 229 § 30 Art 229 § 32