Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 10 Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Stand: 19.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-1 (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-3 (3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu Art 247 § 10 BGBEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 30.10.2024 – 4 U 56/22Prämiensparen: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nach Erreichen der höchsten Prämienstufe; Zinsanpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- OLG Schleswig, 02.02.2023 – 5 U 212/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.03.2022 – 19 U 194/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.