Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 247 § 10 Abweichende Mitteilungspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Stand: 19.06.2026

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-1 (1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abweichend von den §§ 3, 4 und 6 nur anzugeben:

1.
in der vorvertraglichen Information
a)
die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, Absatz 3 und 4 sowie gegebenenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,
b)
die Bedingungen zur Beendigung des Darlehensverhältnisses und
c)
der Hinweis, dass der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrags aufgefordert werden kann, falls ein entsprechendes Kündigungsrecht für den Darlehensgeber vereinbart werden soll;
2.
im Vertrag
a)
die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10, Abs. 4,
b)
die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,
c)
die Gesamtkosten sowie
d)
gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1 Buchstabe c.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 muss die Beschreibung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 6 zumindest die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4 sowie nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-10#abs-3 (3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden.

Art 247 § 9 Art 247 § 11