Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 1 Gegenstand der Verordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 06.05.2010 – 2 U 119/09Zitiert von 2
- AG Höxter, 25.09.2024 – 10 C 27/24
- LG Bonn, 18.11.1988 – 4 S 100/88Zitiert von 2
- BGH, 14.05.2014 – VIII ZR 114/13Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten Preisanpassungsklausel betr. Ölpreisbindung in einem GaslieferungsvertragZitiert von 54
- BGH, 06.04.2011 – VIII ZR 273/09Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fernwärmelieferanten: Inhaltskontrolle; kostenorientierte Preisbemessung; Kopplung der Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises allein an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl bei ausschließlichem Einsatz von Erdgas; Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel im ZahlungsprozessZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 03.06.2025 – 7 O 212/24
- OLG Brandenburg, 20.11.2024 – 11 U 223/23
- OVG Thüringen, 27.09.2024 – 4 VO 350/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/1#abs-1 (1) Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/1#abs-2 (2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie für die Vorhaltung von Löschwasser.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/1#abs-3 (3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/1#abs-4 (4) Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.