Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 12 Kundenanlage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 12.07.2012 – C-171/11Zitiert von 4
- BGH, 28.10.2025 – VIII ZR 257/24Zitiert von 1
- EuGH, 28.03.2012 – C-171/11
- OLG Brandenburg, 16.02.2021 – 6 U 180/19
- LG Berlin, 28.11.2012 – 57 S 350/12Zitiert von 1
- LG Wiesbaden, 26.01.2011 – 5 O 37/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2024 – VIII ZR 307/23Nichtzulassungsbeschwerde: Zulässigkeit der Beschwerde bei Streit über die Verpflichtungen zum Unterhalt einer TrinkwasserleitungZitiert von 4
- OLG Schleswig, 19.06.2023 – 7 U 203/22
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.02.2022 – 2 M 551/21 OVGZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/12#abs-1 (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/12#abs-2 (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/12#abs-3 (3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/12#abs-4 (4) Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von § 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.