Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 9 Baukostenzuschüsse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 01.04.2014 – 3 U 166/13
- LG Bonn, 01.08.2013 – 18 O 14/12Zitiert von 1
- BGH, 23.11.2011 – VIII ZR 23/11Gebühren für die Wasserversorgung in den neuen Bundesländern: Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses für die erstmalige Herstellung bzw. eine Veränderung des HausanschlussesZitiert von 17
- BGH, 21.09.2005 – VIII ZR 7/05Wasserversorgung: Unterliegen der Bestimmung eines Baukostenzuschusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 21.09.2005 – VIII ZR 8/05Zitiert von 1
- AG Potsdam, 02.07.2015 – 37 C 424/12
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 23.11.2022 – 9 A 434/21 MD
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.02.2022 – 3 LB 1005/18 OVGZitiert von 2
- VGH Bayern, 06.08.2019 – 20 ZB 18.2418Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-1 (1) Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-2 (2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen angeschlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-3 (3) Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-4 (4) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-5 (5) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/9#abs-6 (6) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.