Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 12 Berechtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 16.10.2019 – 1 K 176/15
- BVerwG, 23.05.2012 – 8 C 25/11Zu den Voraussetzungen des Rückübertragungsanspruchs nach § 4 Abs. 2 VermG; zum Verhältnis von Besserberechtigung und VerzichtZitiert von 2
- BGH, 10.01.2003 – V ZR 168/02Zitiert von 1
- VG Cottbus, 30.08.2018 – VG 1 K 726/12
- BVerfG, 25.10.2000 – 1 BvR 2062/99Zitiert von 5
- BGH, 11.04.2003 – V ZR 366/02Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 22.01.2016 – VG 1 K 599/12
- VG Berlin, 21.05.2014 – 29 K 290.13
- OLG Brandenburg, 03.05.2012 – 5 Wx 119/11
38 Entscheidungen zu Art 233 § 12 BGBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 233 § 12 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-12#abs-1 (1) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Fall 2 in nachfolgender Reihenfolge:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-12#abs-2 (2) Berechtigter ist in den Fällen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 in nachfolgender Reihenfolge:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-12#abs-3 (3) Zuteilungsfähig im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluß an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-12#abs-4 (4) Erfüllen mehrere Personen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen, so sind sie zu gleichen Teilen berechtigt. Ist der nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder Nr. 2 Buchstabe a Berechtigte verheiratet und unterlag die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts dem gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, so ist der Ehegatte zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/233-12#abs-5 (5) Wenn Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 nicht bestehen, ist der Eigentümer nach § 11 verpflichtet, einem Mitnutzer im Umfang seiner Mitnutzung Miteigentum einzuräumen. Mitnutzer ist, wem in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude auf einem Grundstück aus der Bodenreform Wohnraum zur selbständigen, gleichberechtigten und nicht nur vorübergehenden Nutzung zugewiesen wurde. Für den Mitnutzer gilt Absatz 4 sinngemäß. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Einräumung von Miteigentum für den Eigentümer eine insbesondere unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse und dem Umfang der bisherigen Nutzung unbillige Härte bedeuten würde.