Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 233 § 13a Vormerkung zugunsten des Fiskus
Stand: 10.06.2019
Auf Ersuchen des Fiskus trägt das Grundbuchamt eine Vormerkung zur Sicherung von dessen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ein. Die Vormerkung ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Ersuchen durch das zuständige Verwaltungsgericht aufgehoben wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 233 § 13a BGBEG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.