Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 231 § 7 Beurkundungen und Beglaubigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 – L 22 R 878/11
- VG Berlin, 22.03.2010 – 29 K 130.10
- BGH, 13.02.2020 – V ZB 3/16Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland bestellten NotarZitiert von 1
- BGH, 05.06.2008 – V ZR 127/07
- BGH, 22.11.2002 – V ZR 96/02
- BGH, 04.02.2000 – V ZR 146/98Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 03.02.2022 – 2 Wx 15/21Zitiert von 1
- BGH, 28.10.1999 – III ZB 34/99Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 231 § 7 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-7#abs-1 (1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgte notarielle Beurkundung oder Beglaubigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar vorgenommen wurde, der nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berufen oder bestellt war, sofern dieser im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestellt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-7#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit eine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-7#abs-3 (3) Ein Vertrag, durch den sich der Beteiligte eines nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäfts vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gegenüber einem anderen Beteiligten zu weitergehenden Leistungen verpflichtet oder auf Rechte verzichtet hat, weil dieser die Nichtigkeit dieses Rechtsgeschäfts geltend gemacht hat, ist insoweit unwirksam, als die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten der Beteiligten von den Vereinbarungen in dem nach Absatz 1 wirksamen Rechtsgeschäft abweichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-7#abs-4 (4) Eine Veräußerung nach den §§ 17 bis 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141), die ohne die in § 19 Abs. 5 Satz 2 dieses Gesetzes geforderte notarielle Beurkundung der Umwandlungserklärung erfolgt ist, wird ihrem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die gegründete Gesellschaft in das Register eingetragen ist.