Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 231 § 3 Stiftungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-3#abs-1 (1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/231-3#abs-2 (2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.