Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 231 § 4 Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Stand: 10.06.2019
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.