Gesetze / Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
AVBWasserV§ 8 Grundstücksbenutzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Frankfurt (Oder), 27.09.2012 – VG 5 K 664/09
- LG Münster, 05.10.2007 – 10 O 175/07
- OLG Rostock, 16.12.2011 – 3 U 35/11
- BGH, 02.12.2011 – V ZR 120/11Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung eines Grundstücks zur Leitungsführung: Störereigenschaft des Anschlussnehmers oder Teilnehmers bezüglich der gesetzlich vorgesehenen Führung von VersorgungsleitungenZitiert von 1
- BGH, 02.12.2011 – V ZR 119/11Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende VersorgungsleitungenZitiert von 14
- LG Wiesbaden, 26.01.2011 – 5 O 37/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 20.11.2024 – AN 3 K 23.1752Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 – 1 LB 581/17
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 – 4 L 204/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 AVBWasserV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-1 (1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-2 (2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-4 (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-5 (5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AVBWasserV/8#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.