Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 799 Kraftloserklärung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/799#abs-1 (1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/799#abs-2 (2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 799 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 19
- BAG, 10.02.2004 – 9 AZR 401/02Altersteilzeitvereinbarung: Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers über die Voraussetzungen der Altersrente nach Altersteilzeit bei vollständiger Freistellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- OLG Düsseldorf, 12.04.2011 – I-23 U 67/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.