Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 787 Anweisung auf Schuld

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/787#abs-1 (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/787#abs-2 (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

§ 786 § 788