Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 787 Anweisung auf Schuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 19.11.2009 – IX ZR 9/08Zitiert von 13
- BGH, 29.11.2007 – IX ZR 121/06Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegen den Angewiesenen bei Anweisung zur unmittelbaren Zahlung an einen Gläubiger; Gesamtschuldverhältnis mit dem Zuwendungsempfänger KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
- BFH, 25.08.2020 – II R 30/18Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung durch ZusammenschauZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 23.05.2024 – 4 U 2/23
- LG Krefeld, 31.05.2017 – 7 O 107/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/787#abs-1 (1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/787#abs-2 (2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.