Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 788 Valutaverhältnis
Stand: 10.06.2019
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 788 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.01.2006 – II ZR 72/05GmbH-Recht: Erfüllung der Einlageschuld des Gründers einer Vorratsgesellschaft durch Überweisung des Kaufpreises für die Geschäftsanteile auf das Gesellschaftskonto KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BFH, 15.05.2024 – II R 4/22Grunderwerbsteuer bei Grundstückserwerb im UmlegungsverfahrenZitiert von 2
- BFH, 25.08.2020 – II R 30/18Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung durch ZusammenschauZitiert von 5
- LG Dortmund, 27.10.2011 – 2 O 299/10Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 28.07.2009 – 5 T 395/09Zitiert von 1
- AG Münster, 30.09.2005 – 10 M 198/05
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 14.07.2004 – 6 U 239/03Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 788 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.