Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 719 Gesamthänderische Bindung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719?asof=2022-11-09#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/719?asof=2022-11-09#abs-2 (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 719 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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