Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 707a Inhalt und Wirkungen der Eintragung im Gesellschaftsregister
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707a#abs-1 (1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Gesellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707a#abs-2 (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707a#abs-3 (3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht, die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/707a#abs-4 (4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemeinen Vorschriften statt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 707a BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 22.04.2024 – 11 W 19/24
- KG, 09.07.2024 – 22 W 19/24
- OLG Köln, 24.04.2024 – 4 Wx 4/24Zitiert von 1
- LG Bochum, 12.09.2025 – 10 S 41/25
- OLG Karlsruhe, 12.08.2024 – 14 W 52/24 (Wx)
- BGH, 03.07.2025 – V ZB 17/24(Möglichkeit einer Eigentumsübertragung durch eine nicht eingetragene GbR)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 707a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.