Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 676a Ausgleichsanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/676a#abs-1 (1) Liegt die Ursache für die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gemäß den §§ 675u, 675y und 675z im Verantwortungsbereich eines anderen Zahlungsdienstleisters, eines Zahlungsauslösedienstleisters oder einer zwischengeschalteten Stelle, so kann der Zahlungsdienstleister von dem anderen Zahlungsdienstleister, dem Zahlungsauslösedienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers gemäß den §§ 675u, 675y und 675z entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/676a#abs-2 (2) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein ausgeführter Zahlungsvorgang autorisiert wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass in seinem Verantwortungsbereich eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/676a#abs-3 (3) Ist zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und einem Zahlungsauslösedienstleister streitig, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 676a BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2004 – XI ZR 220/03Zitiert von 7
- OLG Hamm, 13.06.2007 – 31 U 255/06
- LG Heidelberg, 20.12.2005 – 2 O 225/05Zitiert von 1
- BPatG, 01.09.2005 – 10 W (pat) 715/02Zitiert von 1
- BGH, 05.12.2006 – XI ZR 21/06Fehlüberweisung auf gekündigtes Girokonto: Entgegennahme von Zahlungen durch die Empfängerbank in Nachwirkung des Girovertrags; Reichweite des Überweisungsrückrufs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- FG Münster, 03.03.2016 – 1 K 2245/12 LZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 28.12.2023 – 9 U 103/22
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 3 U 306/21
- LG Frankfurt am Main, 19.10.2021 – 2-27 O 188/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 676a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.