Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 248 § 3 Besondere Form
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2023 – XI ZR 111/22Inanspruchnahme auf Zahlung aus selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaft; Einwendungen des ZahlungsdienstnutzersZitiert von 3
- BGH, 03.06.2025 – XI ZR 45/24Revision im Musterfeststellungsklageverfahren gegen einseitige Erhöhung von Kontoführungsentgelten durch eine Sparkasse: Verjährungsbeginn für bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgelterhöhungen in Ansehung eines stillschweigenden Saldoanerkenntnisses des Kunden und einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Zulässigkeit einer Musterfeststellungswiderklage des MusterbeklagtenZitiert von 6
- LG Berlin, 04.12.2018 – 16 O 428/17
- OLG Hamm, 05.11.2025 – 31 U 81/25
- LG Wuppertal, 25.10.2023 – 8 S 4/23
- LG Wuppertal, 25.10.2023 – 8 S 1/23
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 248 § 3 BGBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen und Vertragsbedingungen auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen.