Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.
Änderungsverlauf
-
05.07.2021 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.