Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 66 Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/66?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/66?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.

§ 65 § 67