Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 656 Heiratsvermittlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 656 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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